Satzung des Vereins Pinneberger Kinder e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. |
Der Verein führt den Namen „Verein Pinneberger Kinder e. V.“ |
2. |
Er hat seinen Sitz in Pinneberg und ist im Vereinsregister eingetragen. |
3. |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck
1. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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2. |
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen. |
3. |
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
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4. |
Die Zweckmittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden aufgebracht.
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5. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 Mitgliedschaft
1. |
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. |
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2. |
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand.
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3. |
Die Mitgliedschaft endet
- durch Ausschluss aus dem Verein - durch Tod - durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen |
4. |
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres.
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5. |
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand bleibt, in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes schadet, oder ein sonstiger wichtiger Grund den Ausschluss rechtfertigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedversammlung zu, die schriftlich auf Einladung des Vorstandes binnen eines Monats einzuberufen ist. Diese Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
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6. |
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beträge zu.
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§ 4 Beiträge
1. |
Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. |
2. |
Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. |
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Kassenprüfberichts
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
1. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. |
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2. |
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche oder elektronische Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse bzw. bei einer elektronischen Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
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3. |
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für die berechtigten Teilnehmer/innen zugänglichen Chatroom oder Videokonferenzraum bzw. einem anderen geeigneten System statt. Die teilnehmenden müssen sich dazu über gesonderte Zugangsdaten anmelden. Die Zugangsdaten sind jeweils nur für die jeweilige Mitgliederversammlung gültig. Die teilnahmeberechtigten Personen, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt haben, erhalten die Zugangsdaten per E-Mail, die Übrigen erhalten die Zugangsdaten per Brief. Ausreichend ist eine Versendung der Zugangsdaten drei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse bzw. fünf Tage vor der Mitgliederversammlung an die zuletzt mitgeteilte Postanschrift. Die Empfänger/innen sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
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4. |
Bei einer Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren wird den Mitgliedern ermöglicht, mittels entsprechender Stimmzettel ihre Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Die Stimmzettel sind vom Mitglied eigenhändig zu unterschreiben und an den Verein zu Händen des Vorstandes vor der Mitgliederversammlung zurückzugeben.
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5. |
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
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6. |
Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
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7. |
Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
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8. |
Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
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9. |
Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
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10. |
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Schriftführer/in für das Protokoll der Versammlung. |
11. |
Die Regelungen für eine Mitgliederversammlung in digitaler Form oder im schriftlichen Verfahren gelten – sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist - auch für Versammlungen der sonstigen Vereinsorgane.
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§ 8 Vorstand
1. |
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
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2. |
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
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3. |
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
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4. |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/Die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende lädt schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail hierzu ein. In jedem Fall ist eine Einladungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
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5. |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
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6. |
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
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7. |
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege beziehungsweise per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. |
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§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
1. |
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. |
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2. |
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der Registerbehörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
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3. |
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pinneberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die den bisherigen Zielen und Aufgaben des Vereins entsprechen, zu verwenden hat. |
§ 10 Gültigkeit der Satzung
1. |
Diese Satzung des Vereins Pinneberger Kinder e. V. wurde durch die Mitgliederversammlung am 16. November 2021 beschlossen.
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2. |
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |
3. |
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. |
Errichtet am 14. April 1998
Gezeichnet: die Vorstands- und Gründungsmitglieder
Ergänzt am 02. Juni 1998
Geändert bzw. ergänzt am 23. September 1998
Geändert bzw. ergänzt im November 2012
Geändert bzw. ergänzt im Oktober 2017; Eintragung am 21. Februar 2018
Geändert bzw. ergänzt am 16. November 2021; Eintragung am 03.02.2022